http://de.wikipedia.org/wiki/Zinswucher#Missverh.C3.A4ltnis_und_Vertragsgestaltung:
“In § 138 Abs. 2 BGB ist zunächst von einem „auffälligen Missverhältnis“ von Leistung (Kreditgewährung) und Gegenleistung (Zinszahlung) die Rede. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung des BGH präzisiert.