Telemediengesetz (TMG) §13, Absatz 4:
“Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann, die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden, " (siehe http://www.